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   LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10 ER-B   

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https://dejure.org/2010,118086
LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10 ER-B (https://dejure.org/2010,118086)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10 ER-B (https://dejure.org/2010,118086)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - L 7 SO 5488/10 ER-B (https://dejure.org/2010,118086)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 3067/10
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10
    Letzteres ist nur gewahrt, wenn die Realisierung im Bedarfszeitraum möglich ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2009 - L 7 SO 5989/08 ER-B - und vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B - Armborst/Brühl, a.a.O., Rdnr. 17; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 13; Luthe, a.a.O., Rdnr. 17).

    Im Hinblick auf den Zustand der schwerstpflegebedürftigen Antragstellerin, die auch im Rahmen der Pflegeversicherung als Härtefall eingestuft ist, würde jedoch selbst bei gesicherter Unterkunftsalternative ein Umzug einen erheblichen Nachteil darstellen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2009 - L 7 SO 5989/08 ER-B - und vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B -).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10
    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479, NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).

    Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 16. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - beide (juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 2005, 927; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 29a).

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10
    Aus der Systematik des SGB XII entnimmt das BSG (Urteile vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - und vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R - (beide juris)) jedoch, dass es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII nicht um eine isolierte Ausschlussnorm handelt; eine Ausschlusswirkung ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist dennoch denkbar in extremen Ausnahmefällen ("allgemeine Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1, 1. Alt SGB XII"), etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind.

    Es wäre mit dem Nachranggrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, seinen Bedarf von dritter Seite zu befriedigen, an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem auch dann die Durchsetzung seiner Ansprüche - etwa nach §§ 93, 94 SGB XII - zu überlassen, wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden eine Deckung seines Bedarfs hätte erreichen können (so schon zur Vorgängerregelung § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 67, 163; Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg FEVS 46, 386; vgl. aber BSG, Urteil vom 2. Februar 2010, a.a.O., das offenlässt, ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch überhaupt als Vermögen i.S.d § 90 Abs. 1 SGB XII zu verstehen ist, oder ob nicht erst bei Zufluss entsprechender Leistungen diese als Einkommen zu berücksichtigen wären).

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10
    Es wäre mit dem Nachranggrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der einzelne sich ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, seinen Bedarf von dritter Seite zu befriedigen, an den Träger der Sozialhilfe mit der Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem auch dann die Durchsetzung seiner Ansprüche - etwa nach §§ 93, 94 SGB XII - zu überlassen, wenn er selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden eine Deckung seines Bedarfs hätte erreichen können (so schon zur Vorgängerregelung § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 67, 163; Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg FEVS 46, 386; vgl. aber BSG, Urteil vom 2. Februar 2010, a.a.O., das offenlässt, ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch überhaupt als Vermögen i.S.d § 90 Abs. 1 SGB XII zu verstehen ist, oder ob nicht erst bei Zufluss entsprechender Leistungen diese als Einkommen zu berücksichtigen wären).

    Auf einen Mangel an "bereiten Mitteln" kann sich daher nicht berufen, wer einen ihm zustehenden, realisierbaren Anspruch, dessen Erfüllung die Notlage zu beheben geeignet ist, nicht durchsetzt (BVerwGE 67, 163; Armborst/Brühl, a.a.O., Rdnr. 14; Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 12).

  • BGH, 14.07.1970 - VIII ZR 12/69

    Mietkündigung infolge Zahlungsrückstands - Zahlungsrückstand als Zahlungsverzug -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10
    Voraussetzung hierfür ist jedoch die vollständige Begleichung der fälligen Rückstände, eine Raten- oder Teilzahlung genügt nicht (vgl. zur Vorgängervorschrift Richter in Krahmer/Richter, Heimgesetz, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 14a unter Verweis auf Bundesgerichtshof ZMR 1971, 27).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10
    Aus der Systematik des SGB XII entnimmt das BSG (Urteile vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - und vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R - (beide juris)) jedoch, dass es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII nicht um eine isolierte Ausschlussnorm handelt; eine Ausschlusswirkung ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist dennoch denkbar in extremen Ausnahmefällen ("allgemeine Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1, 1. Alt SGB XII"), etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind.
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10
    Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung des zeitlichen Moments; der Vermögensinhaber muss diese Werte in angemessener Zeit realisieren können (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - (juris)).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10
    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479, NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10
    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479, NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97

    Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in,Haushaltsgemeinschaft lebenden

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 7 SO 5488/10
    In Fällen, in denen eine solche nicht vorliegt, die Annahme des Gesetzgebers über die gemeinsame Verwendung also widerlegt ist, setzt sich das Prinzip der Tatsächlichkeit der Sozialhilfe gegenüber normativen Gesichtspunkten durch (so bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zum Bundessozialhilfegesetz BVerwGE 108, 36; ebenso Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 15).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05

    Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe -

  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2005 - L 7 SO 1594/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Glaubhaftmachung des

  • OVG Hamburg, 05.04.1995 - Bs IV 21/95

    Sozialhilferecht: Rückforderungsanspruch des Schenkers als Mittel der Selbsthilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2016 - L 7 SO 3546/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Als solche "bereiten Mittel" können im Grundsatz nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung des Senats auf Grundlage des Gebots der Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) auch geldwerte Forderungen des Hilfesuchenden gegen Dritte gehören, wenn solche Ansprüche in angemessener Zeit ("rechtzeitig") ohne weiteres durchzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 KG 1/10 R - ; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - ; ferner z.B. Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - L 7 SO 292/16 ER-B - , 28. April 2015 - L 7 SO 1431/15 ER-B - und 9. Dezember 2010 - L 7 SO 5488/10-ER-B - ; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 2 Rdnrn. 19 ff., 23 m.w.N.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 82 Rdnr. 15; Geiger in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 82 Rdnr. 31; krit. und noch enger Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 2 Rdnrn.10 f., 13, 19 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - L 7 SO 1431/15
    Eine Eilbedürftigkeit der Sache liegt nunmehr auf Grund der fristlosen Kündigung des Heimvertrags und dem damit drohenden Verlust des Heimplatzes vor; in solchen Fällen bejaht der Senat regelmäßig den Anordnungsgrund (vgl. etwa Beschlüsse vom 25. Juni 2010 - L 7 SO 2034/10 ER-B - und vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B - ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2008 - L 20 B 51/08 SO ER - (juris); vgl. auch den den Beteiligten mit Verfügung vom 20. April 2015 übermittelten Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 - L 7 SO 5488/10 ER-B -, in dem nach den dort gegebenen Umständen bereits bei angedrohter Kündigung des Heimvertrags ein Anordnungsgrund bejaht worden war).

    Allein der Umstand, dass der Antragsteller auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit nunmehr einer vollstationären Betreuung bedarf, während A. in der früheren Ehewohnung in L. verblieben ist, führt allerdings noch nicht zum Getrenntleben der Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 97, 344 ff.; ferner Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O.; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 27 Rdnr. 14 (Stand: 10.12.2014); für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundessozialgericht (BSG) BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 (jeweils Rdnr. 14); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 12 (Rdnr. 18)); von einem Getrenntleben dürfte vielmehr erst dann auszugehen sein, wenn sich aus den die Beziehung der Eheleute zueinander kennzeichnenden Umständen ergibt, dass mindestens einer der Ehegatten den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen.

    Denn nur dann handelt es sich um "bereite Mittel", auf die der Hilfesuchende im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes des § 2 Abs. 1 SGB XII verwiesen werden könnte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O.).

    Demgegenüber kann der Antragsgegner die behaupteten Unterhaltsansprüche des Antragstellers gegen A., die kraft Gesetzes auf ihn übergehen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) - einer rechtsgeschäftlichen Abtretung bedarf es insoweit nicht -, selbst geltend machen (vgl. hierzu nochmals Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O.; Coseriu, a.a.O., Rdnrn. 18, 19); unverhältnismäßige Nachteile entstehen ihm hierdurch nicht (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 25) (zur Überleitung nach § 93 SGB XII)).

    Im Übrigen zeigt die Möglichkeit der Überleitung (§ 93 SGB XII) und des Kostenersatzes (§ 103 SGB XII), dass der Nachrang der Sozialhilfe auch nach gesetzgeberischer Wertung nachträglich verwirklicht werden kann (vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 4981/14

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Denn nur dann handelt es sich um "bereite Mittel", auf die der Hilfesuchende im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes des § 2 Abs. 1 SGB XII verwiesen werden könnte (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2010 - L 7 SO 5488/10 ER-B - und vom 28. April 2015 - L 7 SO 1431/15 ER-B - ).
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